Recht der Ausländischen Investition und der Projektentwicklung
Durch die wachsende Wirtschaft und die politischen Reformen gehört die Türkei – auch nach Angaben der…
Recht der Energieprojekte
Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf das Recht der Energieprojekte, das Erdölrecht und das…
Recht der Landwirtschaft und natürliche Ressourcen (Wasser/Bergbau)
Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht
Handelsrecht und Vertragsrecht
Verbraucher und Produktsicherheit
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FAQ - Häufig gestellte Fragen
FAQ
Nach türkischem Obligationengesetz müssen bestimmte Arten von Verträgen schriftlich abgeschlossen werden. Unabhängig von diesem gesetzlich vorgesehenen Formerfordernis wird dennoch grundsätzlich empfohlen, Verträge in schriftlicher Form zu schließen, um mögliche Beweisschwierigkeiten bei Streitigkeiten zu vermeiden. Wesentliche Punkte, die bei der Gestaltung eines Vertrags zu berücksichtigen sind, lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Gegenstand und Zweck des Vertrags
Dauer des Vertrags
Rechte und Pflichten der Parteien
Im Falle der Zahlungspflicht einer Partei sind der Betrag, die Währung, die Fälligkeit der Zahlung, die Art der Zahlung, der Ort der Zahlung sowie die Person des Zahlungsempfängers genau anzugeben.
Verzugszinsen und/oder Vertragsstrafe für den Fall, in dem eine Partei ihre Zahlungspflicht oder eine sonstige Leistung nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht hat.
Die Rechte und Pflichten der Parteien sind im Vertrag klar zu definieren, um mögliche Konflikte bereits im Vorfeld auszuschließen.
Art der Streitbeilegung, Gerichtsstand
Die Kündigung des Vertrages, die Voraussetzungen und die Form der Kündigung sowie die Rechte und Pflichten der Parteien nach der Auflösung des Vertrags
Als erster Schritt müssen die Gründer und Investoren die passende Gesellschaftsform für Ihr Vorhaben wählen. Nach dem türkischen Handelsgesetzbuch können Personengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Limited Şirket) oder Aktiengesellschaften (Anonim Şirket) gegründet werden. Die erforderlichen Unternehmensunterlagen, das notwendige Kapital der Gesellschaft, die Anzahl der Gesellschafter und deren Verbindlichkeiten werden je nach der gewählten Gesellschaftsform bestimmt.
Bitte wenden Sie sich an unsere Anwaltskanzlei, falls Sie ausführliche Informationen über die notwendigen Dokumente, das Mindestkapital und die Mindestzahl der Gesellschafter und deren Rechte und Verbindlichkeiten benötigen.
Bei der Gründung einer Gesellschaft sind die nachstehenden im Allgemeinen zu berücksichtigen:
Als erster Schritt muss der Name der Gesellschaft gewählt werden. Es soll dabei durch das Zentrale Registrierungssystem (MERSİS) und das türkische Handelsregisterblatt geprüft werden, ob der gewählte Name bereits von einer anderen Gesellschaft verwendet wird.
Sitz der Gesellschaft, Gesellschaftszweck
Alle Unternehmensgründungstransaktionen müssen über MERSİS erfolgen.
Gesellschafter, Geschäftsführung und Vertretungsverhältnisse
Kapital der Gesellschaft und Anteile der Gesellschafter
Bestellung des Vorstands und des Aufsichtsrats je nach Art der Gesellschaftsform
Erstellung, Prüfung und notarielle Beurkundung der Satzung der Gesellschaft durch MERSİS
Nach dem zwingenden Mediationsverfahren bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten ist ab 1. Januar 2019 bei Handelsstreitigkeiten die Mediation eine Voraussetzung für die Erhebung eines gerichtlichen Verfahren. Gemäß Art. 5/A des türkischen Handelsgesetzbuches sind die Parteien verpflichtet, vor Beginn eines Rechtsstreits einen Antrag auf Mediation zu stellen, wenn die Handelsklagen nach Art. 4 des türkischen HGB oder nach den anderen Gesetzen die Zahlung eines bestimmten Betrages oder einen Schadenersatzanspruch zum Streitgegenstand hat. Mit anderen Worten ist nach dieser neuen Gesetzgebung der Antrag auf Mediation vor Erhebung einer Klage obligatorisch geworden.
In diesem Zusammenhang sind folgende Handelsklagen Gegenstand eines Mediationsverfahrens:
Klagen, die gemäß Art 4 des türkischen Handelsgesetzbuches als absolute Handelsklagen bezeichnet werden
Forderungseinzugs- und Schadenersatzklagen über den Erwerb von Vermögenswerten oder Unternehmen sowie Zusammenschlüsse und Umwandlungen von Unternehmen
Forderungseinzugs- und Schadenersatzklagen, die sich aus Wettbewerbsverbotsklauseln ergeben
Forderungseinzugs- und Schadenersatzklagen aus Leihgabe gegen Pfand
Forderungseinzugs- und Schadenersatzklagen aus Verlagsverträgen
Forderungseinzugs- und Schadenersatzklagen im Zusammenhang mit Akkreditiven und Akkreditivaufträgen
Forderungseinzugs- und Schadenersatzklagen aus Kommissionsverträgen
Klagen über Prokura, Handelsvertreter und sonstige Handelsgehilfen
Forderungseinzugs- und Schadenersatzklagen im Zusammenhang mit Überweisungsverträgen
Forderungseinzugs- und Schadenersatzklagen aus Lagerverträgen
Forderungseinzugs- und Schadensersatzklagen im Zusammenhang mit Unternehmen betreffend das Gesetz über geistiges Eigentum
Forderungseinzugs- und Schadenersatzklagen, welche sich aus besonderen Regelungen zu den mit Handel verbundenen Orten wie Börsen, Messen, Ausstellungen, Märkten und Lagerhäusern ergeben
Forderungseinzugs- und Schadenersatzklagen aus besonderen Vorschriften über Banken, andere Kreditanstalten, Finanzunternehmen und Kreditgeschäften
Zunächst soll die konkrete Waldgrenze bei der Direktion für Forstwirtschaft ermittelt werden, da das zu erwerbende Grundstück sich nicht innerhalb der Waldgrenzen befinden darf.
Sie sollen beim Immobilienerwerb den Grundbuchauszug anfordern und die Eigentumsverhältnisse an der Immobilie sollen unbedingt beim Grundbuchamt geprüft werden.
Außerdem soll beim Grundbuchamt geprüft werden, ob irgendwelche Pfändungen, Hypotheken, Dienstbarkeitsrechte an der zu erwerbenden Immobilie sowie Vormerkungen und weitere auf dem Grundstück liegende Lasten, welche den Wert der Immobilie reduzieren oder die Übertragung der Immobilien verhindern können, vorliegen. Dann soll im Hinblick auf die Immobilie ermittelt werden, ob noch unbeglichene Steuern, Abgaben und sonstige Kosten existieren.
Im Falle einer Dienstbarkeit/Stockwerkseigentum (kat irtifakı/kat mülkiyeti) soll der Verwaltungsplan der Immobilie geprüft werden, da nach dem Erwerb der Immobilie die Bestimmungen des Verwaltungsplans auch für den neuen Eigentümer verbindlich werden.
Die Vereinbarkeit des tatsächlichen Zustands des Grundstücks mit dem geplanten Bauprojekt soll geprüft werden, um künftige Streitigkeiten mit der Gemeinde zu vermeiden.
Die Parteien sollen ein Verkaufsprotokoll schließen und eine Anzahlung für die Immobilie soll erst nach der Unterzeichnung dieses Protokolls erfolgen. Die Höhe dieses Betrags ist im Protokoll genau anzugeben und soll grundsätzlich 5 % der vereinbarten Kaufsumme nicht überschreiten. Zudem muss das Protokoll eine ausführliche Beschreibung der Lage der Immobilie wie Stadt, Bezirk, Stadtviertel Dorf, Flurstück, Grundstücksnummer sowie die Nummer der unabhängigen Abteilungen enthalten.
Für den Fall, dass es kein Stockwerkseigentum an der Immobilie gibt, soll eine Nutzungsgenehmigung eingeholt werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Erwerb des Stockwerkseigentums einiger Formalitäten bedarf und in diesem Zusammenhang Kosten anfallen können. Es sollte eine Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer über die Gebühren für die Eigentumsurkunde und die Schulden an der Immobilie wie Steuern und Gebühren bestehen.
Der Verkäufer und der Käufer sollen vereinbaren, wer die angefallenen Grundbuchgebühren, Steuern und Kosten zu tragen hat.
Das türkische Arbeitsgesetz gewährt sowohl dem Arbeitnehmer als auch dem Arbeitgeber das Recht, gemäß den anwendbaren Regeln und Bestimmungen einen Arbeitsvertrag zu kündigen.
Vom Kündigungsrecht kann während der Probezeit (die Probezeit kann maximal 2 Monate betragen) des Arbeitnehmers ohne Angabe von Gründen und fristlos Gebrauch gemacht werden.
Beim Ausspruch einer ordentlichen Kündigung ist der Arbeitgeber verpflichtet, die nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu bestimmende Kündigungsfrist einzuhalten.
Von der Kündigung aus berechtigtem Grund kann der Arbeitgeber innerhalb von sechs Tagen nach Kenntniserlangung des Kündigungsgrundes Gebrauch nehmen.
Arbeitnehmer, die der Arbeitsplatzsicherheit unterliegen, haben das Recht, Klage auf Wiedereinstellung zu erheben.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und der Kündigungsgrund muss klar und eindeutig sein.
Sofern der Arbeitnehmer die Aushändigung der Kündigungserklärung verweigert, muss diese Verweigerung protokolliert werden. In diesem Fall muss die Kündigung muss auf notariellem Weg zugestellt werden.
Im Falle einer Kündigung aus verhaltens- und personenbedingten Gründen muss der Arbeitnehmer vorher die Möglichkeit haben, innerhalb einer angemessenen Frist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Nach Zustellung der Kündigung kann der Arbeitgeber Klage vor einem Arbeitsgericht erheben. Eine einvernehmliche Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer ist im Wege der Mediation zu erfolgen. Unsere Anwaltskanzlei bietet Rechtsberatung für solche gegenseitigen Vereinbarungen.
Nach der Verwaltungsprozessordnung beträgt die Frist für die Klageerhebung vor dem Oberverwaltungsgericht (Danıştay) und den Verwaltungsgerichten sechzig Tage und vor den Finanzgerichten dreißig Tage, soweit in Spezialgesetzen nichts anderes bestimmt ist. Der Beginn der Frist hängt von der Zustellung, die Ablehnung des Antrags durch die Verwaltung oder der Verschwiegenheit der Verwaltung ab.
Vor Erhebung einer verwaltungsrechtlichen Klage kann die betroffene Partei innerhalb der maßgeblichen Klagefrist bei einer oberen Behörde die Aufhebung, die Rücknahme, Änderung oder den Erlass eines neuen Aktes beantragen. Soweit es keine obere Behörde gibt, ist die Behörde zuständig, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Dies wird im türkischen Verwaltungsrecht als „Vorabentscheidung“ bezeichnet und ist bei einigen Streitigkeiten eine Voraussetzung für die Erhebung einer Klage. Durch die Antragsstellung wird die laufende Klagefrist gehemmt. Erfolgt innerhalb von sechzig Tagen keine Antwort, gilt der Antrag als abgelehnt (stillschweigende Ablehnung). Wird der Antrag abgelehnt oder gilt er als abgelehnt, beginnt die Frist wieder zu laufen, wobei die bis zur Antragsstellung verstrichene Frist zu berücksichtigen ist.
Bei verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten beginnt die Frist nach der Zustellung der schriftlichen Erklärung oder nach dem Ablauf der Bearbeitungsfrist der Verwaltung zu laufen. Bei steuerrechtlichen Streitigkeiten beginnt die Frist nach der Erhebung der Steuern oder der Zustellung eines Bescheids oder, wenn die Steuer durch Einbehaltung anfällt, zum Zeitpunkt der Rückerstattung, oder wenn die Steuer durch Registrierung anfällt, zum Zeitpunkt der Registrierung zu laufen. Muss die Verwaltung in einer Angelegenheit eine Klage erheben, ist der Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung bei der Verwaltung maßgebend.